BES IT Solutions GmbH

Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Geltung, Änderung der Bedingungen

  1. Die BES IT Solutions GmbH, Brunnenweg 9, 64331 Weiterstadt (im Folgenden: „Auftragnehmer“, „wir“ oder „Partei“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Diese AVB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“ oder „Partei“). Sie gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich der Geltung zustimmen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Geltendmachung von Gewährleistungsrechten), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, diese AVB zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftraggeber hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten AVB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Der Auftragnehmer weist seine Auftraggeber schriftlich oder via E-Mail bei Beginn der Frist besonders darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Auftraggeber ihr nicht binnen 6 Wochen widerspricht.

§ 2 Leistungspflichten des Auftragnehmers

  1. Als Teil der allgemeinen Serviceleistung für seine Auftraggeber stellt der Auftragnehmer eine performante und betriebssichere Private-Cloud-Infrastruktur zur Verfügung.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Cloud-Infrastruktur von mindestens 99,4 % im Monatsmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Erreichbarkeit aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich vom Auftragnehmer liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) sowie angekündigte Wartungseinsätze.
  3. Diese Bestimmungen über die Verfügbarkeit der Leistung finden keine Anwendung, wenn
    1. die Leistungen aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung ausgesetzt wurden,
    2. die Nichterbringung in einem angekündigten Wartungsfenster zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Leistung oder aufgrund einer notwendigen Verlegung der Gerätschaften erfolgte,
    3. die Leistungen aufgrund höherer Gewalt (§ 4 Abs. 1 dieser AVB) nicht erbracht werden können oder
    4. der Ausfall der Leistungen auf fehlerhaftes Equipment des Auftraggebers oder Verschulden (Handlung oder Unterlassung) des Auftraggeber oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
  4. Soweit der Auftragnehmer kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Auftraggeber auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Der Auftragnehmer ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen auch von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen lassen.

§ 3 Zusicherungen und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung sowie bei den erforderlichen Vorbereitungshandlungen in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
  2. Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm gemachten Angaben zu seinem Unternehmen richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, den Auftragnehmer jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Angaben zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage des Auftragnehmers binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des Auftraggebers.
  3. Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass die Bereitstellung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm eingestellten und/oder nach seinen Informationen für ihn vom Auftragnehmer erstellten Systemen weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon gegebenenfalls abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, verstößt.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die vom Auftragnehmer gestellten Ressourcen insbesondere nicht für folgende Handlungen einzusetzen:
    1. unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking);
    2. Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder E-Mails (Spam/Mail-Bombing),
    3. Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning);
    4. Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken, sofern er nicht davon ausgehen darf, dass der Empfänger ein Interesse hieran hat (z.B. nach Anforderung oder vorhergehender Geschäftsbeziehung);
    5. das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Viren.
  5. Sofern der Auftraggeber gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Einstellung aller Leistungen und zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  6. Sollte der Auftragnehmer aufgrund von Handlungen des Auftraggebers von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  7. Der Auftraggeber wird für den Zugriff auf die Nutzung der Private-Cloud-Services selbst eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der Private-Cloud-Services erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Passwort zu ändern, soweit zu befürchten ist, dass dieses durch Dritte kompromittiert wurde.

§ 4 Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt ist der Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
  2. Sofern der Auftragnehmer durch die Auswirkung eines Ereignisses höherer Gewalt erkennt, dass ihm die Leistungserbringung dauerhaft nicht möglich ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Soweit dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung die Leistungserbringung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

§ 5 Abnahme, Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
    1. die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist
    2. der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (1) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    3. seit der Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind und
    4. der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  2. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleibt die gesamte gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Auftraggeber angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 6 Preise und Zahlung

  1. Die Vergütung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
  2. Die vereinbarten Entgelte stellt der Auftragnehmer monatlich in Rechnung. Setupgebühren und wegen Vertragsschluss, Vertragsänderung oder ähnlichen Fällen anteilig anfallende Entgelte werden direkt in Rechnung gestellt.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig und zu zahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
  5. Die ausgewiesenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird mit dem zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb der Berechtigungsperiode der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen gültigen Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume.
  6. Gegen Forderungen vom Auftragnehmer kann der Auftraggeber nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

§ 7 Rechteeinräumung und Rückgabe

  1. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber Software zur Verfügung stellt (z.B. Betriebssysteme, Shop-Software), räumt er dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software für die Dauer der Vertragslaufzeit ein. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.
  2. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Download und Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.
  3. Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken ("Sicherungskopie") vorzunehmen. Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, diese Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers anzubringen.
  4. Wird die Software dem Auftraggeber per Download zur Verfügung gestellt, ist die Anfertigung einer Sicherungskopie nicht zulässig, soweit die Möglichkeit besteht, die Software vom Server des Auftragnehmers erneut herunterzuladen.
  5. Im Übrigen ist der Auftraggeber zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Auftraggebers unterliegen.
  7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Auftraggeber in Verzug befindet.
  8. Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an den Auftragnehmer zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Auftraggebers.
  9. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Software per Download zur Verfügung gestellt, so steht es ihm frei, auf die Rückgabe zu verzichten und stattdessen von dem Auftraggeber die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen.
  10. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen.
  11. Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertrages ist unzulässig.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich geschuldeten Leistung während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Auftragnehmer wird auftretende Sach- und Rechtsmängel in angemessener Zeit beseitigen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Anlagen und/oder Teile davon austauschen bzw. technische Änderungen vorzunehmen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel sowie Mengenabweichungen oder Falschlieferungen nach deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Bei Sachmängeln und Mängeln an digitalen Produkten erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
  4. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Insbesondere sind etwaige Mängel unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch oder anderweitig vom Auftragnehmer dafür zur Verfügung gestellten Dokumentationen durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Ist der Auftraggeber Kaufmann und versäumt er die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
  5. Der Auftraggeber hat im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programm-/Entwicklungsstand der Software zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  6. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, dass vom Auftragnehmer eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung im Wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung des Herstellers funktioniert.
  7. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

  1. Soweit sich aus diesem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Parteien einander für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
  2. Der Auftragnehmer schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  3. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
  2. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
  3. Beide Parteien stellen sicher, dass bei der Leistungserbringung alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei eingehalten werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass ihre Mitarbeiter bzw. die von ihnen für die Auftragsdurchführung hinzugezogenen Dritten die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) uneingeschränkt auch in Hinblick auf das Datenschutzinteresse der jeweils anderen Partei beachten.

§ 11 Kündigung und Ihre Folgen

  1. Die Fristen für die ordentliche Kündigung beider Parteien ergeben sich aus dem jeweils vom Auftragnehmer erstellten Vertrag.
  2. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Zur fristlosen Kündigung ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Leistungen verletzt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden.
  3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die auf dem für den Auftraggeber bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte auf einem Datenträger oder per Datenfernübertragung für einen Zeitraum von vier Wochen zum Abruf zur Verfügung. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  4. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform; die Textform genügt.

§ 12 Vertragsübertragung

  1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen weder gänzlich, noch zum Teil von einer Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Parte auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es lieg eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend von Satz 1 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn es sich dabei um Individualabreden im Sinne von § 305b BGB handelt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (derzeit Weiterstadt), sofern der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Der Auftragnehmer jedoch in allen Fällen jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.